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W związku z niemiecką formą prawną stowarzyszenia. Statuty organizacji stworzone zostały w języku niemieckim.

S a t z u n g

§ 1. Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen: BERPOL – Verein der Polnischen Kaufleute und Indu-
  strieller in Berlin e. V.
- Der Sitz des Vereins ist Berlin.
- Der Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister der Stadt Berlin.

§ 2. Zweck des Vereins
Der Verein dient der Förderung des Handels und der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Republik Polen und den polnischen und deutschen Firmen.
Der Verein entfaltet keine nach außen gerichtete, dauernde entgeltliche Tätigkeit am Markt in unternehmerischer Funktion durch Einschaltung in wirtschaftliche Umsatzprozesse. 
Er unterstützt unentgeltlich die Bemühungen seiner Mitglieder und anderer interessierter natürlicher und juristischer Personen um Förderung und Ausbau des Handels und der Wirtschaftsbeziehungen mit der Republik Polen durch Information und Herstellung von Kontakten zu Firmen und Behörden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Tätigkeit des Vereins dient der Erreichung der satzgemäßen Ziele und damit der Völkerverständigung, verfolgt also ausschließlich idealistische und gemeinnützige Zwecke.

§ 3. Die Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft muß schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragt und durch zwei Mitglieder des Vereins befürwortet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Bei einer Ablehnung durch den Vorstand entscheidet auf Antrag des Bewerbers die Mitgliederversammlung mit Mehrheit.
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt, welcher schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu 
  erklären ist,
- durch Ausschluß, der durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist,
- durch Tod.

Die Mitgliederversammlung kann mit ¾ Mehrheit einen Ehrenpräsidenten oder ein Ehrenmitglied zu bennen. Zum Ehrenpräsidenten kann nur ein ehemaliger Präsident des Vereins erhoben werden. Ein Ehrenmitglied kann auch eine Person sein, die nicht Mitglied des Vereins ist oder war. Ein Ehrenmitglied, das kein Vereinsmitglied ist, hat kein Stimmrecht.

§ 4. Organe des Vereins
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- das Schiedsgericht.

§ 5. Die Mitgliederversammlung
Es können ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen stattfinden.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung – Generalversammlung – muß mindestens einmal im Jahr und zwar möglichst Anfang des Kalenderjahres abgehalten werden.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören im einzelnen:
- die Bestätigung des Finanzplanes für das kommende Jahr,
- die Entlastung des Vorstandes für seine Tätigkeit im verganenen Jahr. Alle zwei Jahre  
  Neuwahl des Vorstandes,
- die Festsetzung der Jahresbeiträge und Eintrittseinlagen,
- die Beschlußfassung über Satzungsänderungen, Ziel des Vereins und seine Entwicklung.

Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordung, des Ortes, der Stunde und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.
Die Mitgliedsversammlung ist beschlußfähig durch einfache Mehrheit, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder anwesend ist. Beim zweiten Termin durch Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen.
Zur Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit, außer bei:
- Satzungsänderungen – ¾ - Mehrheit,
- Auflösung des Vereins – 4/5 – Mehrheit,
- Zwecksänderungen des Vereins, für welche die Einstimmigkeit erforderlich ist.

Außerordentliche Mitgliederversammlung können bei Notwendigkeit unter Angabe des Zwecks termingerecht und falls 1/5 der Mitglieder es schriftlich fordert, einberufen werden.
Stimmenanteil der Mitglieder bei voller Beitragszahlung:
- natürliche Person – eine Stimme,
- jüristische Person – zwei Stimmen.

§ 6. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Personen:
- dem Präsidenten,
- dem 1. Vize – Präsidenten,
- dem 2. Vize – Präsidenten,
- dem Geschäftsführer,
- dem Schatzmeister,
wird durch die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit grundsätzlich für zwei Jahre gewählt.
Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben vom Zeitpunkt der Neuwahlen an.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch seinen Vorstand vertreten, der seinerseits stets durch zwei Mitglieder des Vorstandes, dabei immer durch den Präsidenten oder einen der beiden Vize – Präsidenten vertreten wird; im Innenverhältins darf der 1. Vize – Präsident, der 2. Vize – Präsident nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten und des 1. Vize – Präsidenten Gebrauch machen.
Die Mitgliederversammlung hat jederzeit die Möglichkeit, durch eine ¾ Mehrheit ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen.
Der Vorstand faßt seine Beschlüße mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von drei Mitgliedern, darunter dem Präsidenten oder einem seiner Stellvertretter.
Die Mitglieder des Vorstandes erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich.

§ 7. Mitgliederbeitrag 
Der von den Mitgliedern des Vereins zu zahlende Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist am Jahresanfang im voraus zu zahlen.
Im Laufe der ersten Jahreshälfte eintretende Mitglieder entrichten einen vollen und die in der zweiten Jahreshäfte eintretende Mitglieder einen halben Mitgliederbeitrag.
Beim Ausscheiden eines Mitgliedes sind nichtbezahlte Beiträge pfändungspflichtig. Der Beitrag für das Auscheidungsjahr wird voll berechnet.

§ 8. Beschlüsse
Beschlüsse der Vereinsorgane sind schriftlich auszufertigen und müssen vom Präsidenten oder einem seiner Stellvertreter und dem Geschäftsführer unterzeichnet sein.

§ 9. Vereinsvermögen
Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten dem INTERNATIONALEN KINDER - GESUNDHEITSZENTRUM Warszawa zugeführt.

§ 10. Vermögensrechte ausscheidender Mitglieder
Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes aus dem Verein erlischt jedes Recht auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.

§ 11. Beginn der Tätigkeit des Vereins
Der Verein beginnt seine Tätigkeit mit seiner Gründung mit der Wahl des geschäftsführenden Vorstandes. Dieser ist gehalten, die schnellste Eintragung in das Vereinsregister zu veranlassen.

 

 

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